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   FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07   

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FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07 (https://dejure.org/2012,25196)
FG Hessen, Entscheidung vom 27.06.2012 - 11 K 459/07 (https://dejure.org/2012,25196)
FG Hessen, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 11 K 459/07 (https://dejure.org/2012,25196)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 Abs 2 Nr 4 EStG, § 24 Nr 1 EStG, § 18 Abs 3 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuordnung einer Zahlung zu den laufenden Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Qualifizierung als steuerbegünstigte Entschädigung oder als Veräußerungsgewinn (hier: Vertragsstrafe bei einer Rechtsanwaltssozietät und Notarsozietät als GbR)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer steuerbegünstigten Entschädigung oder eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer steuerbegünstigten Entschädigung oder eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Problematik steuerbegünstigter Entschädigungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weitere Entscheidung zur Problematik steuerbegünstigter Entschädigungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zahlung aufgrund einer Vertragsstrafe einer Rechtsanwaltssozietät kann Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen sein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Steuerbegünstigte Entschädigungen

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 37
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06

    Mitunternehmerschaft von Ehegatten - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens

    Auszug aus FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07
    Dem entsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005 und vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    alten Rechtsgrundlage entstehen können, ist dabei von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Parteien den Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam beendet haben (BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, Juris, sowie BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, a.a.O. und vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

    Abgesehen hiervon ist die Klage im Hinblick auf den Aspekt der Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a EStG bereits deshalb unbegründet, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Nichtzustandekommen der Bürogemeinschaft und das Nichterreichen des mehrere Jahre entfernten Ziels der Gründung einer gemeinsamen Sozietät dazu geführt hat, dass der Klägerin dauerhaft die Grundlage für die Erzielung künftiger Einnahmen entzogen worden ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

    So setzt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Auszug aus FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07
    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben ( BFH-Urteile vom 21.09.1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 09.07.2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

    Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BFHE 199, 395, BStBl II 2004, 447).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07
    Beide Merkmale müssen vorliegen; dabei kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalles durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601 sowie Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, vor § 705 Anm. 36 ff., 39).

    Denn auch bzgl. dieser eigenständigen vertraglichen Verpflichtung des X (außerhalb der Bürogemeinschaft und erst recht außerhalb der später avisierten Sozietät) fehlt es an einer Mitunternehmerschaft im vorgenannten Sinne (vgl. im einzelnen BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01, a.a.O.), da über X insoweit lediglich laufend anfallende Beurkundungstätigkeiten unter Teilung der anfallenden Notargebühren abgewickelt werden sollten.

  • BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07

    Voraussetzungen für die Annahme einer tarifbegünstigten Veräußerung einer

    Auszug aus FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07
    Als solche kommen nach der Grundregelung des § 16 Abs. 1 EStG, der die Vorschrift über die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ( §§ 14, 14a Abs. 1 EStG) sowie die Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens ( § 18 Abs. 3 EStG) nachgebildet worden sind, nur in Betracht: der ganze Betrieb, ein Teilbetrieb und der Anteil eines Mitunternehmers (BFH-Urteil vom 30.10.2008 VIII B 172/07, Juris).

    Dies hat zur Folge, dass die Klägerin mangels tatsächlicher Beteiligung an einer Personengesellschaft eine solche Beteiligung bzw. einen Anteil im Sinne der dargestellten Rechtsprechung (Anteil eines Mitunternehmers als selbständiger Anteil am Vermögen, das der selbständigen Arbeit dient) bereits dem Grunde nach nicht veräußern oder aufgeben konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.2008 VIII B 172/07, a.a.O.; Blümich-Hutter, Kommentar zum EStG, § 18 Anm. 314).

  • BFH, 09.08.1974 - VI R 142/72

    AG - Vorstandsmitglied - Bestellungszeitraum - Ablauf des Bestellungszeitraums -

    Auszug aus FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07
    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, Juris, sowie BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, a.a.O. und vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

    Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 142/72, a.a.O.; vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, jeweils zur Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, Juris, zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages).

  • BFH, 25.03.1975 - VIII R 183/73

    Streitiges Rechtsverhältnis - Vergleich - Erfüllungsleistung - Entschädigung -

    Auszug aus FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07
    Die streitige Zahlung war vielmehr unmittelbar dazu bestimmt, die bereits im Vertrag über eine Bürogemeinschaft vom 05.06.1993 für den - hier später tatsächlich auch eingetretenen - Fall der Nichtaufnahme der Tätigkeit in angemessenen Räumlichkeiten und damit auch für den Fall des Nichtbeginns der Bürogemeinschaft vereinbarte vertragliche Verpflichtung, nämlich die Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 75.000,-- DM zzgl Zinsen (in Höhe von 354,-- DM), zu erfüllen (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.03.1975 VIII R 183/73, BFHE 115, 472, BStBl. II 1075, 634).

    Die ursprüngliche Rechtsgrundlage ist auch nicht dadurch weggefallen, dass sich die Vertragsparteien im Wege des Vergleiches über Grund und Höhe dieses Erfüllungsanspruches einigten (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1975 VIII R 183/73, a.a.O.).

  • BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97

    Entschädigung - Ersatz für entgangene Einnahmen - Schaden des Steuerpflichtigen -

    Auszug aus FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07
    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, Juris, sowie BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, a.a.O. und vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

    Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 142/72, a.a.O.; vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, jeweils zur Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, Juris, zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages).

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

    Auszug aus FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07
    Dem entsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005 und vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, Juris, sowie BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, a.a.O. und vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07
    a) Nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG kann ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn entstehen, wenn ein freiberuflich Tätiger sein der selbständigen Arbeit dienendes Vermögen, einen selbständigen Teil dieses Vermögens oder einen der selbständigen Arbeit dienenden Anteil am Vermögen veräußert oder aufgibt (BFH-Urteil vom 07. November 1990 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl. II 1992, 457).
  • BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94

    Entgelt für umfassendes Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit Beendigung eines

    Auszug aus FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07
    Im Gegensatz zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a EStG dienen die Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1b EStG nicht der Abgeltung und Abfindung von Interessen aus dem bisherigen Rechtsverhältnis, sondern erfassen - in gewisser Weise zukunftsgerichtet - Gegenleistungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche und ist insoweit von der bisherigen Tätigkeit losgelöst (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BFHE 180, 433, BStBl. II 1996, 516).
  • BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00

    Fortführung der Tätigkeit nach Praxisveräußerung

  • BFH, 17.02.2003 - XI B 193/02

    Tarifbegünstigung nach § 34 EStG; nur teilweise Veräußerung eines

  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 126/85

    Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung eines

  • BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00

    Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 29/98

    Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als besonderes WG neben Grund und Boden?

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02

    Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung

  • BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02

    Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 23/02

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Umstellung der Vergütung für Drehbücher von

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